Leistungen: Stadt Blumberg

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Meta Platforms Ireland Ltd.
4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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  • Meta Platforms Ireland Ltd.
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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

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Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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Toubiz
Die mein.toubiz elements sind Modulwidgets mit Ergebnisseite und Detailseite, die als Plugin in Webseiten integriert werden.
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land in sicht AG
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Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

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land in sicht AG

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BITE GmbH
Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH
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Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

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Bei der rein informativen Nutzung der Website, also wenn Sie sich nicht registrieren oder uns anderweitig Informationen übermitteln, erheben wir nur die personenbezogenen Daten, die Ihr Browser an unseren Server übermittelt. Wenn Sie unsere Website betrachten möchten, erheben wir die folgenden Daten, die für uns technisch erforderlich sind, um Ihnen unsere Website anzuzeigen und die Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten:

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Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Zweck und berechtigtes Interesse sind die Sicherstellung der Stabilität, Funktionalität und Sicherheit unserer Website.

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutz@b-ite.de oder unserer Postadresse mit dem Zusatz „der Datenschutzbeauftragte“.

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Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt BLumberg
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Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Erlaubnis für Wohnimmobilienverwalter beantragen

Wenn Sie das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume verwalten möchten (Wohnimmobilienverwaltung), benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.

Wenn Sie ausschließlich die Angelegenheiten Ihrer eigenen Wohneigentümergemeinschaft verwalten möchten, brauchen Sie dafür in der Regel keine Erlaubnis.

Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (beispielsweise GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich (auch Kommanditisten, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen).

Als Wohnimmobilienverwalter müssen Sie und alle Beschäftigten, die unmittelbar an der Immobilienverwaltung mitwirken, sich innerhalb von 3 Kalenderjahren in einem Umfang von 20 Stunden (Zeitstunden) weiterbilden.

Anbieter von Weiterbildungsveranstaltungen müssen die hierfür geltenden inhaltlichen Qualitätsanforderungen erfüllen.

Voraussetzungen

für die Erteilung der Erlaubnis:

  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Geordnete Vermögensverhältnisse; Sie leben in der Regel nicht in geordneten Vermögensverhältnissen, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Sie in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind.
  • Berufshaftpflichtversicherung

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis können Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle oder über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner beantragen. Eine einfache E-Mail genügt nicht.

Hinweis:

Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein oder mit einer qualifiziertem elektronischen Signatur versehen sein.

Die Unterschrift können Sie auch ersetzen, indem Sie die Erklärung in einem elektronischen Formular abgeben, das von der zuständigen Stelle in einem EGerät vor Ort oder über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Eingabe über das Internet müssen Sie Ihre Identität mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder Ihres Aufenthaltstitels nachweisen.

Oder Sie schicken eine absenderbestätigte De-Mail an die zuständige Stelle.
Absender-bestätigt heißt, Ihr De-Mail-Anbieter bestätigt in der De-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, dass er genau diesen Nachrichteninhalt von Ihnen entgegengenommen hat und Sie sich für den Versand dieser De-Mail mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder auf anderem sicheren Weg statt mit Benutzername und Passwort in Ihrem De-Mailkonto angemeldet haben.

Die Erlaubnis gilt unbefristet, sie kann aber mit Auflagen verbunden werden.

Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.

Fristen

Keine

Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
  • Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für diese selbst und für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
  • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
  • Versicherungsbestätigung Ihrer Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme EUR 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und EUR 1 000.000 Euro für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Jahres).

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaft, AG, eingetragene Genossenschaft) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.

Hinweis: Die zuständige Stelle kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung muss die zuständige Stelle begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte ein.

Sonstiges

Auch nach Erteilung der Erlaubnis gelten für Wohnimmobilienverwalter eine Reihe von Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung, unter anderem die Pflicht zur Weiterbildung.

Zuständigkeit

Die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen.
Das Wirtschaftsministerium und das Innenministerium haben dessen ausführliche Fassung am 12.06.2019 freigegeben.