Leistungen: Stadt Blumberg

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Meta Platforms Ireland Ltd.
4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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  • Meta Platforms Ireland Ltd.
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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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land in sicht AG
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BITE GmbH
Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH
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Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

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Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Zweck und berechtigtes Interesse sind die Sicherstellung der Stabilität, Funktionalität und Sicherheit unserer Website.

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Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutz@b-ite.de oder unserer Postadresse mit dem Zusatz „der Datenschutzbeauftragte“.

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Online-Formulare

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Stadt BLumberg
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Europäische Union

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Sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen

In der Hauptsache können Sie gegen Entscheidungen der Vergabekammer sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen.

Die sofortige Beschwerde schiebt die Entscheidung der Vergabekammer auf. Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag nicht erteilen.

Hinweis: Will der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag trotz der Beschwerde erteilen, muss er das schriftlich beantragen und begründen. Das Beschwerdegericht kann die Fortsetzung des Verfahrens und die Zuschlagserteilung gestatten. Bei der Entscheidung muss das Gericht folgendes berücksichtigen:

  • ob die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde größer sind als die damit verbundenen Vorteile,
  • die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde,
  • Ihre allgemeinen Aussichten im Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten,
  • das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens.

Sie müssen sich im Beschwerdeverfahren von einer Anwältin oder einem Anwalt vertreten lassen.

Achtung: Juristische Personen des öffentlichen Rechts benötigen keine anwaltliche Vertretung.

Voraussetzungen

Die Vergabekammer hat entschieden.

Verfahrensablauf

Sie müssen die sofortige Beschwerde schriftlich einlegen, begründen und folgendes angeben:

  • Erklärung, inwieweit Sie die Entscheidung der Vergabekammer anfechten möchten und eine abweichende Entscheidung beantragen,
  • Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich Ihre Beschwerde stützt.

Die Beschwerde muss durch eine Anwältin oder durch einen Anwalt unterzeichnet sein. Ausnahme: Juristische Personen des öffentlichen Rechts benötigen keine anwaltliche Unterschrift.

Sie müssen außerdem die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer von der Einlegung der Beschwerde informieren.

Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. Es kann entweder

  • in der Sache selbst entscheiden oder
  • die Vergabekammer zu einer neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts verpflichten.

Fristen

zwei Wochen ab der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer

Unterlagen

keine

Kosten

Die Gebühr für die sofortige Beschwerde richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz und ist damit abhängig vom Streitwert.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

  • für alle Vergabearten öffentlicher Auftraggeber, die in Baden-Württemberg ihren Sitz haben: der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe
  • für die Aufträge des Bundes und anderer öffentlicher Auftraggeber: das Oberlandesgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweilige Vergabekammer ihren Sitz hat

Freigabevermerk

09.01.2024 Verantwortlich: Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg