Informationen zum neuen Landesgaststättengesetz (LGastG)
1. Eröffnungen von Gaststätten im stehenden Gewerbe (§ 2 Abs. 1 LGastG):
Hier muss der Betreiber der Gaststätte nur noch im Anzeigeverfahren der zuständigen Behörde die Eröffnung der Gaststätte mittels Gewerbeanmeldung unter Angabe der Betriebsart sowie einer eventuellen Außenbewirtschaftung und Vorlage eines Unterrichtungsnachweises der Industrie und Handelskammer (IHK) anzeigen.
Die Anzeige muss mindestens 6 Wochen vor Beginn erfolgen.
Eine Prüfung durch die Gaststättenbehörde erfolgt weiterhin. Bitte beachten Sie zudem, dass weitere rechtliche Voraussetzungen, insbesondere Vorschriften aus dem Bau- und Planungsrecht, Lebensmittelhygienerecht, Arbeits- und Gesundheitsschutzrecht, von dieser Anzeige unberührt bleiben. Bitte informieren Sie sich bei den jeweils zuständigen Fachstellen.
2. Vorübergehende, kurzfristige, gastronomische Tätigkeit (§ 2 Abs. 2 LGastG):
Die bisherige Gestattung für das vorübergehende gastronomische Angebot (Veranstaltungen) aus besonderem Anlass, wie beispielsweise einem Vereinsjubiläum, Konzert oder einer Fastnachtsveranstaltung, beantragt werden konnte, wird durch eine bloße Anzeigepflicht ersetzt. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Sind die oben genannten Voraussetzungen des besonderen Anlasses nicht erfüllt, liegt keine vollständige Anzeige vor.
Eine Unterscheidung, ob Alkohol ausgeschenkt wird oder nicht, besteht nicht mehr.
Dies bedeutet, dass jeder Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes, bei dem gewerbsmäßig Getränke und/ oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, bei der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Unentgeltliche Kostproben müssen nicht angezeigt werden. Eine Genehmigung durch die Gemeinde wie bisher entfällt.
Eine Ausnahme gilt für Vereine: Sie müssen die Veranstaltung nur anzeigen, wenn alkoholische Getränke angeboten werden.
Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich an die Stadt Blumberg, Bürgerservice, Hauptstraße 52 , 78176 Blumberg oder per E-Mail anbuergerservice@stadt-blumberg.de erfolgen und folgende Angaben enthalten:
- Name des Veranstalters/Vereins
- Ladungsfähige Anschrift
- Ansprechpartner mit Telefonnummer, der während der Veranstaltung sowie für Rückfragen erreichbar ist
- der besondere Anlass für die Veranstaltung
- örtliche Lage der Veranstaltung (Ort, Straße, Hausnummer, ggf. Gebäudebezeichnung)
- Datum und Uhrzeit (Beginn/Ende)
- Beschreibung der angebotenen Getränke und Speisen
Links zur Erleichterung der Anzeige:
Auf der Homepage der Stadt Blumberg finden Sie ein entsprechendes Formular, welches die Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebs für Sie erleichtert. Das Dokument finden Sie hier:
https://www.stadt-blumberg.de/rathaus-service/buerger-service/formulare-downloads A - Anzeige für den vorübergehenden Gaststättenbetrieb nach § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz
Weitere Informationen:
Weitere Details zum Landesgaststättengesetz sind auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus abrufbar. Über folgenden Link können Sie diese Einsehen. Außerdem steht Ihnen hier ein Factsheet für Gastgewerbetreibende und Veranstalter zur Verfügung.
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/gaststaettenrecht
Kontaktdaten:
Für weitere Auskünfte und Rückfragen erreichen Sie die Abteilung Bürgerservice unter der Telefonnummer 07702 51-145/146 oder per E-Mail an buergerservice@stadt-blumberg.de .

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