Seite drucken
Stadt Blumberg

Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften "Im Bohl", 2. Änderung im Ortsteil Fützen

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften "Im Bohl", 2. Änderung im Ortsteil Fützen

Der Gemeinderat der Stadt Blumberg hat am 17.02.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan sowie die Örtlichen Bauvorschriften „Im Bohl“, 2. Änderung im Ortsteil Fützen gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch i.V. mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) bzw. § 74 Landesbauordnung (LBO) i. V. mit § 4 GemO als Satzungen beschlossen:

Maßgebend sind die Planzeichnung sowie die Planungsrechtlichen Festsetzungen und Örtlichen Bauvorschriften (Textteil) sowie die gemeinsame Begründung, jeweils in der Fassung vom 14.01.2022.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes / der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus nachstehendem Lageplan.

Bebauungsplan "Im Bohl"  (PDF-Datei)

Der Bebauungsplan sowie die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan, die Örtlichen Bauvorschriften und die gemeinsame Begründung, werden im Rathaus II der Stadt Blumberg, Hauptstraße 52, 1. OG, Zimmer 104 während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB:

1.  Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Blumberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den o.g. Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine eventuelle Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Blumberg geltend gemacht worden ist.

Blumberg, den 10.03.2022

Markus Keller, Bürgermeister                      

http://www.stadt-blumberg.de//unsere-stadt/aktuelle-projekte/inkrafttreten-des-bebauungsplanes-und-der-oertlichen-bauvorschriften-im-bohl-2-aenderung-im-ortsteil-fuetzen