Am 8. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt.
Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg(seit dem 8. Dezember 2025) ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Wählen kann nur,
- wer in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde/Stadt eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der Gemeinde ihrer Wohnung (Inhaber mehrerer Wohnungen der Gemeinde, in der sie die Hauptwohnung innehaben) eingetragen, in der sie am 25. Januar 2026 bei der Meldebehörde gemeldet sind.
- Die Gemeinden machen spätestens am 12. Februar 2026 öffentlich bekannt, wo und während welcher allgemeinen Öffnungszeiten an den Tagen 16. Februar bis 20. Februar 2026 die Wählerverzeichnisse für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo, während welcher Zeiten und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können und wie durch Briefwahl gewählt wird. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 15. Februar 2026 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte im eigenen Interesse nachprüfen, ob er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder beim Wahlamt nachfragen.
Briefwahl
Die Briefwahlunterlagen können Sie beantragen, sobald Sie Ihre Wahlbenachrichtigung erhalten haben.
Für die Beantragung Ihrer Briefwahlunterlagen haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Online über den Internetwahlscheinantrag(vom 19. Januar 2026 bis zum 4. März 2026, 12 Uhr möglich): Beim Aufruf des Links Wahlscheinantrag Briefwahl Landtagswahl 2026 erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragungsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen anschließend per Post zugestellt. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem zwingend die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer.
- QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung: Wenn Sie den QR-Code auf Ihrer Wahlbenachrichtigung scannen, gelangen Sie ebenfalls zum Internetwahlscheinantrag.
- Per E-Mail: Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an wahlamt(@)stadt-blumberg.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben. Wir bitten zu beachten, dass Ihre Daten durch das Senden der E-Mail unverschlüsselt übermittelt werden. Antragsteller/innen, die dies ablehnen, werden gebeten, ihren Antrag stattdessen per Post oder Telefax an die Stadtverwaltung zu richten.
- Persönlich im Wahlbüro: Während der allgemeinen Öffnungszeiten können Sie einen Wahlschein (Briefwahl) persönlich, direkt beim Wahlamt im Rathaus Blumberg, Hauptstraße 52, 78176 Blumberg beantragen. Bringen Sie hierzu die ausgefüllte und unterschriebene Wahlbenachrichtigung mit. Die Briefwahlunterlagen können Sie dann entweder mitnehmen und nach dem Ausfüllen zur Post geben (unentgeltliche Beförderung, da bereits vorfrankiert), im Rathaus abgeben oder sofort im Wahlamt wählen.
Postalische Zusendung: Sie können Ihren Wahlscheinantrag (vollständig ausgefüllt und unterschrieben) auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung in einem ausreichend frankierten Briefumschlag an das Wahlamt (Hauptstraße 52, 78176 Blumberg) versenden. Ihnen werden die Briefwahlunterlagen umgehend zugeschickt. Bitte beachten Sie, dass der Antrag per Post für eine rechtzeitige Ausstellung der Briefwahlunterlagen frühzeitig beim Wahlamt eingehen sollte, um die Bearbeitung und die Postzustellung der Briefwahlunterlagen (mind. 3 Tage) garantieren zu können. Sie können den Wahlscheinantrag auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung auch per E-Mail an wahlamt(@)stadt-blumberg.de übermitteln.
Briefwahlunterlagen für andere Personen beantragen
Sie können Briefwahlunterlagen für andere Wahlberechtigte nur beantragen, wenn hierfür deren schriftliche Vollmacht vorliegt. Diese Vollmacht kann derzeit in elektronischer Form noch nicht rechtsgültig erteilt werden. Daher können E-Mail-Anträge nur für Sie selbst gestellt werden.
Bis wann kann die Briefwahl beantragt werden?
Wahlscheine können von den Wahlberechtigten bis zum 6. März 2026, 15.00 Uhr beim Wahlamt beantragt werden. Wir empfehlen jedoch bei so kurzfristiger Beantragung persönlich vorbei zu kommen, da die Briefwahlunterlagen ansonsten nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden können. Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich machen, kann der Antrag noch bis zum 7. März 2026, 12.00Uhr gestellt werden.
Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt der Stadt Blumberg. Bei der Beförderung der Wahlbriefe mit der Post ist folgendes zu beachten: Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich durch die Deutsche Post AG unentgeltlich befördert. Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Innerhalb von Deutschlands sollten Sie darauf achten, dass der Wahlbrief rechtzeitig (spätestens am Mittwoch, 04. März 2026) abgeschickt wird, damit dieser noch rechtzeitig beim Wahlamt der Stadt Blumberg eingeht. Senden Sie den Wahlbrief nicht rechtzeitig ab, tragen Sie das Risiko, dass dieser das Wahlamt nicht rechtzeitig erreicht und die Stimmabgabe nicht mehr berücksichtigt werden kann. Bei einer Briefwahl vom Ausland aus sollte der Wahlbrief deutlich vor dem Wahltag an die Stadt Blumberg zurückgeschickt werden.
Dürfen im Ausland lebende Deutsche wählen?
Wahlberechtigt sind nur Deutsche, welche seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg (seit dem 8. Dezember 2025) ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten.
Aufgrund dessen sind im Ausland lebende Deutsche nicht zur Wahl berechtigt.
Wahlrecht bei Zuzügen nach Blumberg und Umzügen innerhalb von Blumberg ab dem 25. Januar 2026
Sie sind hier zugezogen oder innerhalb unserer Gemeinde umgezogen, Ihre Nebenwohnung ist zur Hauptwohnung geworden oder umgekehrt?
Dann beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts bitte folgende Hinweise:
- Wenn Sie aus einer anderen Gemeinde zugezogen sind und sich erst nach dem 25. Januar 2026 bei der hiesigen Meldebehörde anmelden, sind Sie - sofern Ihre Abmeldung (Kontrollmitteilung) nach diesem Datum erfolgte - im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde eingetragen. Sie bleiben dort auch eingetragen, so dass Sie am Wahltag in Ihrem alten Wahlraum wählen können; sie können sich allerdings von Ihrem alten Wahlamt auch Briefwahlunterlagen ausstellen lassen. Wollen Sie dagegen schon in Ihrer neuen Gemeinde wählen, müssen Sie spätestens bis zum 15. Februar 2026 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde schriftlich Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen; Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde gestrichen.
- Die unter Nr. 1 dargestellte Regelung gilt auch für den Fall, dass Sie Ihre in unserer Gemeinde liegende Nebenwohnung in der fraglichen Zeit als Hauptwohnung anmelden. Nur wenn Sie hier wählen wollen, beantragen Sie Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis.
- Wenn Sie innerhalb unserer Gemeinde umgezogen sind und sich nach dem 25. Januar 2025 ummelden, bleiben Sie im Wählerverzeichnis Ihrer alten Wohnung eingetragen, wenn die neue Wohnung in demselben Wahlbezirk wie die alte Wohnung liegt. In diesem Fall ist eine Eintragung in das neue Wählerverzeichnis auch auf Antrag nicht möglich. Falls Sie am Wahltag nicht in Ihrem alten Wahlraum wählen können, beantragen Sie bitte rechtzeitig Briefwahlunterlagen. Falls Ihre neue Wohnung jedoch in einem anderen Wahlbezirk liegt, können Sie bis zum 15. Februar 2026 anlässlich Ihrer Ummeldung bei der Meldebehörde schriftlich die Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks beantragen, in dem Ihre neue Wohnung liegt. Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks gestrichen, in dem Ihre alte Wohnung liegt. Über Wahlbezirksgrenzen informiert Sie das Wahlamt.
- Falls Sie bisher keine Wohnung im Bundesgebiet hatten und auch nicht vom Ausland her in ein Wählerverzeichnis einer Inlandsgemeinde eingetragen worden sind, können Sie schriftlich bis zum 15. Februar 2026 beim Wahlamt Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen.
Barrierefreies Wählen
Wer aufgrund von Leseproblemen oder einer körperlichen Einschränkung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, kann sich im Wahllokal oder bei der Briefwahl von einer anderen Person unterstützen lassen. Diese Hilfsperson kann nach freiem Ermessen ausgewählt werden, zum Beispiel auch aus den Mitgliedern des Wahlvorstandes.
Falls nötig, kann die Hilfsperson gemeinsam mit der wahlberechtigten Person die Wahlkabine betreten. Sie darf jedoch ausschließlich die Wünsche des Wahlberechtigten umsetzen und ist verpflichtet, alle Informationen über die Wahl des anderen vertraulich zu behandeln. Eine Stimmabgabe durch eine andere Person anstelle des Wahlberechtigten ist nicht zulässig.
Ein weiteres Verfahren zur Unterstützung bei der Stimmabgabe ist die Briefwahl. Auch hier gilt, dass niemand für den Wahlberechtigten seine Stimme abgeben darf. Menschen mit Beeinträchtigungen sowie deren Assistenzpersonen und/oder Assistenzhunde sind in unseren Wahllokalen herzlich willkommen. Für Assistenzpersonen gelten die gleichen Regelungen wie für Hilfspersonen.
Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen
Zur Wahl der Abgeordneten des 18. Landtags von Baden-Württemberg am 8. März 2026 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.
Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird − ebenfalls kostenlos − eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter +49 761 36122.
Bekannmtmachungen
Erklärvideos zur Landtagswahl
Zu den einzelnen Videos:
„Alles, was Du über die Landtagswahl 2026 in Baden-Württemberg wissen musst“ (3:16 min)
Warum ist die Wahl des Landtags so wichtig – und welche Fragen werden auf Landesebene entschieden? Wer ist wahlberechtigt? Was ändert sich durch die Wahlrechtsreform? Wie kann man seine Stimme abgeben? All diese Fragen werden in diesem Video beantwortet https://youtu.be/3r2jby0Lpzc
„Was ist der Landtag in Baden-Württemberg – und wie wird er gewählt?“ (2:37 min)
Grundlegende Fragen zum Landtag, zur Bedeutung von Landespolitik und zur Landtagswahl werden in diesem Video in Leichter Sprache beantwortet: https://youtu.be/8m1uZnbj9RA
„Wie geht Briefwahl bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg?“ (2:23 min)
Was macht man mit dem Wahlschein und dem Stimmzettel? Grundlegende Fragen zur Briefwahl werden in diesem Video in Leichter Sprache beantwortet: https://youtu.be/FCcZ4p5NDhw
„Wie wählt man im Wahlraum bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg?“ (2:03 min)
Wie lange sind die Wahlräume offen? Was muss man zum Wählen mitnehmen? Grundlegende Fragen zum Wahlvorgang am Wahltag werden in diesem Video in Leichter Sprache beantwortet: https://youtu.be/i2WLDBg3820
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