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Stadt Blumberg

Absonderung / Quarantäne aufgrund einer Coronainfektion oder als Kontaktperson

Dauer der Absonderung von krankeitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

Positiv getestete Personen sind unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses verpflichtet, sich in Absonderung zu begeben. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung gilt

  1. für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
  2. sofern die in § 3 genannten absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen eingehalten werden,
  3. im Freien, wenn ein Abstand von mehr als 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird,
  4. bei Kontakt ausschließlich zu anderen positiv getesteten Personen oder
  5. sofern dies zum Schutze von Leben oder Gesundheit, insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen oder aus anderen gewichtigen Gründen, zwingend erforderlich ist.

Die Absonderung endet fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers. Wurde der Erstnachweis des Erregers mittels Schnelltest vorgenommen, endet die Absonderung bereits mit dem Vorliegen eines zeitlich darauffolgenden negativen PCR-Testergebnisses.

Bescheinigung über die Absonderungspflicht

Es reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass man in Quarantäne war für den Arbeitgeber aus. Mit diesem Nachweis kann der Arbeitgeber den Verdienstausfall beantragen. Nicht mehr nötig ist eine Absonderungsbescheinigung der Stadt Blumberg. Selbstverständlich bleibt die Vorlage des Testergebnisses beim Arbeitgeber freiwillig. Wenn der Arbeitnehmer das nicht möchte, kann weiterhin beim Rathaus eine Absonderungsbescheinigung beantragt werden.

http://www.stadt-blumberg.de//rathaus-service/corona-virus/absonderung-/-quarantaene