Seite drucken
Stadt Blumberg

Neutrale Stelle § 72 a Bundeskinderschutzgesetz

Das Jugendamt Schwarzwald-Baar ist gesetzlich verpflichtet mit allen freien Trägern, Vereinen und Verbänden, die in der Jugendarbeit tätig sind Sicherstellungsvereinbarungen abzuschließen. Mit dieser Sicherstellungsvereinbarung verpflichten sich die Vereine und Verbände dazu, Präventions- und Schutzkonzepte umzusetzen. Die Vereinbarung und vor allem die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses dienen dabei auch der Absicherung der Jugendleit*innen selbst und können für den Verein / Verband eine Qualitätssteigerung bedeuten. Um Ihnen das Verfahren darzustellen, finden Sie untenstehenden ein möglicher Ablauf zur Durchführung der antsehenden Aufgaben, die gemäß § 72 a Bundeskinderschutzgesetz umgesetzt werden sollten.

Wer ist vom Gesetz betroffen?

Alle Vereine und Verbände die in der Jugendarbeit tätig sind.

Sicherstellungsvereinbarung

Aktuell ist lediglich das Jugendamt verpflichtet zwischen dem Jugendamt und den Vereinen auf eine Sicherstellungsvereinbarung hinzuwirken. Jedoch ist es zum Eigenschutz der JugenleiterInnen sinnvoll solch eine Vereinbarung mit dem Jugendamt zu schließen. Die Sicherstellungsvereinbarung beinhaltet die Verpflichtung, die Anforderungen des § 72 a SGB VIII einzuhalten und durchzuführen. Des Weiteren sollte ein Präventions- und Schutzkonzept ausgearbeitet werden.

Nach Abschluss der Sicherstellunsvereinbarung mit dem Jugendamt müssen alle Personen, die Kinder und Jugendliche "beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden" und bei denen ein sogenannter qualifizierter Kontakt vorliegt ein erweitertes Führungszeugnis beantragen.

Was bedeutet ein qualifzierter Kontakt und wie prüft der Verein, ob ein JugendleiterIn davon betroffen ist?

Qualifizierter Kontakt heißt:

  • Übernachtungen (auch das Küchenpersonal)
  • Einzelbetreuungen
  • Einzelunterricht

Die Überprüfung erfolgt über ein Prüfschema (PDF-Datei).

Beantragung des Führungszeugnisses

Für die Beantragung des Führungszeugnisses gibt es zwei Möglichkeiten.

1. Möglichkeit

Jeder JugendleiterIn beantragt persönlich und mit Vorlage des Personal-ausweises bei seiner Wohnsitzkommune das erweiterte Führungszeugnis. Der Verein bestätigt demjenigen die Gebührenfreiheit.

2. Möglichkeit

Der Verein füllt das untenstehende Formular für jeden JugendleiterIn aus und lässt die JugendleiterIn unterschreiben und beantragt die erweiterten Führungszeugnisse gesammelt bei der Kommune. Eine Vorlage der Personalausweise ist nicht notwendig.

Formular Beantragung erweitertes Führungszeugnis für Vereine/sonstige Einrichtungen (PDF-Datei)

Hinweis: Führungszeugnisse können nur für Ortsansässige beantragt werden, für JugendleiterInnen die außerhalb Blumbergs wohnen ist die Wohnsitz-kommune zuständig.

Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse

In der Regel erfolgt die Einsichtnahme bei den Vereinsvorständen. Die Stadt Blumberg bietet den Vereinen jedoch an, dass sie als "Neutrale Stelle" fungiert und somit die Einsichtnahme für die Vereine übernimmt.

Da die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis eine sehr private Angelegenheit ist, unterliegen die Personen, die die Einsichtnahme vornehmen, der Schweigepflicht.

Was passiert nach der Einsichtnahme?

Die Kommune prüft das erweiterte Führungszeugnis ob Straftaten nach § 72 a Abs. 1 SGB VIII vorliegen. Liegen keine Straftaten vor, wird dem JugendleiterIn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt. Parallel hierzu wird der Vereinsvorstand über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet.

Muster Unbedenklichkeitsbescheinigung (PDF-Datei)

Dokumentation der Überprüfung

Die Kommune dokumentiert nichts. Der Verein ist jedoch zur Dokumentation verpflichtet.

Muster Dokumentationsblatt (PDF-Datei)

Was kann ein Verein machen, wenn ein Jugendleiter oder Elternteil kurzfristig als Betreuer, z. B.  zu einem Trainingswochenende Hüttenwochende, mitgeht?

Hier besteht die Möglichkeit, die Selbstverpflichtungserklärung zu unterschreiben.

Muster Selbstverpflichtungserklärung (PDF-Datei)

Benötigen alle Eltern ein erweitertes Führungszeugnis, wenn sie ihre Kinder begleiten?

Nein, wenn Eltern ihre eigenen Kindern begleiten, ist kein Führungszeugnis notwendig.

­

Löschung der Daten

Die Daten sind 3 Monate nach Beendigung der Tätigkeit des JugendleiterIn zu löschen.

Was passiert wenn kein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt wird?

Der / die JugendleiterIn muss von der Jugendarbeit augeschlossen werden.

Wann muss das erweiterte Führungszeugnis erneut vorgelegt werden?

Nach fünf Jahren.

Was kostet das erweiterte Führungszeugnis?

Es besteht die Möglichkeit bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Antrag auf Kostenbefreiung vom jeweiligen Verein unterzeichnen zu lassen. Somit ist das erweiterte Führungszeugnis kostenfrei. Die Kostenbefreiung muss vom Verein auf dem Antrag des erweiterten Führungszeugnis gestellt werden.

Formular Gebührenberfreiung (PDF-Datei)

Diese Bescheinigung ist nur für die auswärtigen JugendleiterInnen notwendig, ansonsten reicht das Formular Antrag auf erweitertes Führungszeugnis aus.

Ansprechpartner für die Sicherstellungsvereinbarung

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, dürfen Sie sich gerne an das Team des Bürgerservices wenden, gerne helfen wir Ihnen weiter. Ansprechpartner für die Sicherstellungsvereinbarung beim Jugendamt des Schwarzwald-Baar-Kreises ist:

Frau
Götz Ramona
Telefonnummer: 07721 9137677
​​​​​​​E-Mail schreiben

http://www.stadt-blumberg.de//leben-wohnen/vereine-verbaende/neutrale-stelle-72a-bundeskinderschutzgesetz