Mit Beschluss vom 2. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 4. Mai 2020.
Mit Beschluss vom 2. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 4. Mai 2020.
Mit der Siebten Änderungs-Verordnung zur Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg gehen wir weitere vorsichtige Schritte der Lockerungen der Maßnahmen. Hier finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.
- Erlaubnis von Versammlungen zur Religionsausübung
Unter Auflagen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften,e etwa Kirchen, Moscheen oder Synagogen wieder erlaubt. Dies gilt auch für entsprechende Ansammlungen unter freiem Himmel. Zulässig sind somit wieder insbesondere
Außerdem werden bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten wieder maximal 50 Teilnehmende zugelassen. Es sind jeweils besondere Schutzvorkehrungen zu treffen, die in einer Ausführungs-Verordnung des Kultusministeriums geregelt sind.
- Weitere Öffnungen im Einzelhandel unter Auflage
Es dürfen alle Ladengeschäfte – unabhängig von ihrer Verkaufsfläche – unter Auflagen wieder vollständig öffnen. Die 800 Quadratmeter-Regelung entfällt.
Sie haben darauf hinzuwirken, dass
Es gilt weiterhin die Richtgröße , dass sich pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nur eine Person (einschließlich Personal) im Laden aufhalten soll.
- Öffnung weiterer Betriebe unter Auflagen
Unter Hygiene-Auflagen dürfen des Weiteren öffnen:
- Bildung
Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung des Kultusministeriums
- Pflegeheime
Die Ausgangsbeschränkungen für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen entfallen, so dass die Heimbewohnerinnen und Bewohnerinnen wieder die Einrichtung auch ohne triftigen Grund verlassen können. Allerdings werden in der Corona Verordnung nun besondere Vorgaben zum Infektionsschutz gemacht, zu denen unter anderem eine vierzehntägige Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen gehört, die für Bewohner gilt, die die Einrichtung verlassen haben. Siehe § 6, Absatz 4a.
- Veranstaltungen
Untersagt bleiben bis mindestens zum 31. August 2020 Großveranstaltungen, wie etwa
Unter welchen Bedingungen kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter irgendwann stattfinden können, ist derzeit aufgrund der in diesem Bereich besonders hohen Infektionsgefahr noch nicht abzusehen und abhängig vom weiteren epidemiologischen Verlauf.
-Öffnungen ab dem 6. Mai unter Auflagen
Die Auflagen und Richtlinien werden hier zeitnah veröffentlicht.
-Weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben:
- Weiter gehende Beschränkungen